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Stadionordnung
1. Allgemeines
Die Stadionordnung kybunpark findet ihre Grundlage und Durchsetzungskraft im Hausrecht und in privat- sowie öffentlich rechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren stützt sie sich auf die Richtlinien und Bestimmungen der SFL und folgt den Bestimmungen der FIFA, der UEFA und des SFV.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Stadionordnung kybunpark erstreckt sich auf das gesamte Stadiongelände des kybunpark, welches insbesondere das ganze umfriedete Areal wie auch den Aussenbereich des kybunpark (insbesondere die Plattform sowie das komplette 1. OG des kybunpark) umfasst.
3. Zugelassener Personenkreis
3.1 Zutrittsberechtigt zum Stadion kybunpark sind Personen, die eine gültige Eintrittskarte oder einen anderen Berechtigungsausweis besitzen. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Betreten des kybunpark akzeptiert jede Person die Stadionordnung kybunpark in allen Punkten.
3.2 Selbst wenn sie im Besitze einer gültigen Eintrittskarte sind, haben Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind oder unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen, keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung im kybunpark. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Person auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
4. Eingangskontrolle; Identifikationspflicht
4.1 Jede Person unterzieht sich der Eintrittskontrolle des Kontroll- und Ordnungsdienstes. Sie ist beim Betreten des kybunpark verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des kybunpark und/oder der Polizei ihre Eintrittskarte oder ihren Berechtigungsausweis sowie ein gültiges amtliches Ausweispapier (Pass, Identitätskarte oder Führerausweis) vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen. Die gilt beim Zutritt und während der gesamten Veranstaltung. Bei Weigerung ist der Kontroll- und Ordnungsdienst berechtigt, den Zutritt zum kybunpark zu verwehren resp. die Person aus dem kybunpark zu weisen. Ein Anspruch der zurück- oder weggewiesenen Person auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
4.2 Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch mit Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und/oder Drogeneinfluss oder wegen Mitführens von Waffen oder von (feuer-)gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist auch berechtigt, Kontrollen im Intimbereich der Besucher durchzuführen.
5. Verhalten im Stadion
5.1 Alle Personen, die den kybunpark betreten, haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person im Stadion geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird. Sie haben während ihrer Anwesenheit im Stadion die Anweisungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers und der Polizei zu befolgen.
5.2 Alle Personen, die das Stadion betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz / ausgewiesene Tribüne einnehmen und auf dem Weg dorthin die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen.
5.3 Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Plätze als die auf ihrer Eintrittskarte vermerkten - auch in anderen Sektoren - einzunehmen.
5.4 Alle Auf- und Abgänge, Treppen und Rettungswege sind uneingeschränkt und jederzeit frei zu halten.
6. Verbotene Gegenstände und Verhaltensweisen
6.1 Das Mitführen folgender Gegenstände ist im gesamten Geltungsbereich der Stadionordnung kybunpark gemäss Ziffer 2 (inkl. Searchingzone) untersagt:
§ Waffen oder Waffenähnliche Gegenstände (Schusswaffen, Messer, Schlagringe, Baseballschläger etc.);
§ Pyrotechnische Artikel (bengalische Fackeln, Knallkörper, Rauchpulver, Petarden etc.);Material, das nach der Beurteilung des Kontroll- und Ordnungsdienstes zur Vermummung des Besitzers oder anderer Personen dient oder dienen wird;
§ Gassprühflaschen, Pfefferspray, ätzende oder färbende Substanzen, Druckbehälter mit gesundheitsschädigenden Gasen (ausgenommen handelsübliche Feuerzeuge);
§ Utensilien, die als Wurfgegenstände verwendet werden können;
§ Dosen, Glas- und PET-Flaschen, Tetra-Packungen;
§ Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
§ Laserpointer;
§ Vuvuzelas;
§ Horne mit Gasdruckbehältern;
§ Megaphone (ausser mit vorhandener Bewilligung);
§ Videokameras und Profi-Photoausrüstungen;
§ Rassistisches, fremdenfeindliches, radikales, sexistisches oder politisches Propagandamaterial;
§ Transparente, Spruchbänder etc. mit persönlichkeits- oder ehrverletzenden Aufschriften;
§ Tiere;
§ Koffer, Sporttaschen, grosse Rucksäcke, grosse Taschen (Taschen bis zu einer Grösse von 25x25x25 cm sind erlaubt).
§ Schirme (inkl. Knirpse) und Helme.
6.2 Des Weiteren gelten die Richtlinien des Komitees SFL betreffend unerlaubtem Mitführen von Gegenständen beim Zutritt zu den Stadien der Clubs der Swiss Football League.
6.3 Besuchern des kybunpark ist es untersagt,
§ das Spielfeld zu betreten;
§ Gegenstände aufs Spielfeld oder auf andere Ränge im kybunpark zu werfen;
§ Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Artikel abzubrennen oder abzuschiessen oder solche Handlungen zu unterstützen oder zu solchen Handlungen anzustiften oder zu solchen Handlungen Beihilfe zu leisten;
§ Vorbereitungshandlungen zum Abbrennen von pyrotechnischem Material auszuführen oder solche Vorbereitungshandlungen zu unterstützen oder zu solchen Handlungen anzustiften oder zu solchen Handlungen Beihilfe zu leisten;
§ rassistische, fremdenfeindliche, radikale, sexistische, politische und persönlichkeits- oder ehrverletzende Parolen und Embleme zu äussern oder zu verbreiten;
§ sich oder andere zu vermummen oder andere Handlungen vorzunehmen, die dazu dienen, die Identifikation zu erschweren;
§ Drogen zu konsumieren;
§ sich an streitigen Auseinandersetzungen zu beteiligen, sich aggressiv zu verhalten oder andere Personen zu beleidigen, zu provozieren und/oder zu verletzen;
§ Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Kamera-Podeste, etc. zu besteigen oder zu übersteigen;
§ sich gegenüber Spielern, Schiedsrichtern, Funktionären oder Kontroll- und Ordnungsdiensten unflätig zu verhalten;
§ bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu besprayen oder zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu zerstören;
§ auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
§ sich in Bereichen, die nicht zum Publikumsbereich zählen, aufzuhalten;
§ ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der FC St. Gallen Event AG Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen, Sammlungen durchzuführen oder andere werbliche oder kommerzielle Aktivitäten durchzuführen;
§ ausserhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten, oder
§ in jeder anderen Weise durch das eigene Verhalten die Sicherheit im kybunpark und / oder den ordnungsgemässen Ablauf der Veranstaltung und / oder Besucher zu gefährden oder zu beeinträchtigen.
6.4 Der Sicherheitsdienst ist nicht verpflichtet, abgenommene Gegenstände (namentlich gemäss der Ziffern 6, 7 und 8.8 dieser Stadionordnung) aufzubewahren. Der Sicherheitsdienst lehnt jegliche Haftung bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl ab.
7. Fahnen
7.1 Zugelassen sind Fahnen mit einer hohlen Kunststoffstange (z.B. KIR Rohre) bis 600 cm Länge. Grössere Fahnen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung des Veranstalters.
7.2 Nicht zugelassen sind Fahnenstangen aus Holz und Metall.
7.3 Grossflächige Spruch- und Propagandabänder sowie die Mitnahme grösserer Mengen Papier bedürfen einer vorgängigen Bewilligung des Veranstalters.
8. Ahndung und Zuwiderhandlungen
8.1 Werden die Verhaltenspflichten dieser Stadionordnung - insb. Ziffern 5, 6 und 7 - verletzt, kann die fehlbare Person mit den in Ziffer 8 vorgesehenen Sanktionen (Wegweisung, Stadionverbot, Umtriebsentschädigung und/oder Strafanzeige) belegt werden, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg vorbehalten bleiben.
8.2 Jede Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung und insb. jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Ordnungs- und Kontrolldienst, die fehlbare Person aus dem kybunpark zu verweisen. Ein Anspruch der weggewiesenen Person auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
8.3 Personen, welche durch ihr Verhalten diese Stadionordnung verletzen oder anderweitig die Sicherheit im kybunpark gefährden, können mit einem Stadionverbot für den kybunpark belegt werden. Ein Anspruch der mit einem Stadionverbot belegten Person auf Entschädigung für eine allfällige Saisonkarte besteht nicht.
8.4 Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschliesslich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafuntersuchung und den zuständigen Gremien der SFL/des SFV zur Festlegung geeigneter Massnahmen, namentlich zur Verhängung eines nationalen Stadionverbots, zur Verfügung gestellt.
8.5 Im Falle der Verhängung eines Stadionverbots wird dem oder den Fehlbaren in jedem Fall eine pauschale Umtriebsentschädigung als pauschale Entschädigung für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in Höhe von CHF 500.00 in Rechnung gestellt. Weitere Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg bleiben vorbehalten.
8.6 Bussen und/oder anderweitige Ansprüche, die infolge eines Verstosses gegen die Stadionordnung oder wegen anderweitigen Fehlverhaltens von Besuchern vom Staat oder von Verbänden gegen den Veranstalter und/oder die Eigentümerin des kybunpark verhängt werden, können auf den oder die Fehlbaren abgewälzt werden.
8.7 Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
8.8 Der Sicherheitsdienst behält sich vor, rassistisches, fremdenfeindliches, radikales, sexistisches oder politisches Propagandamaterial oder Transparente, Spruchbänder, etc. mit persönlichkeits- oder ehrverletzenden Aufschriften zu beschlagnahmen und zu vernichten.
9. Ton- und Bildaufnahmen & Datenerhebung
9.1 Jede Person, die den kybunpark betritt, anerkennt, dass es eine öffentliche Veranstaltung ist und erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display direkt oder zeitversetzt von einer Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung oder Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Stadionordnung und Gesetzesverletzungen im kybunpark Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden.
9.2 Das Sammeln und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf, das Verhalten oder andere Faktoren eines Spiels, jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material eines Spiels (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zum Zwecke von Wetten, Glücksspielen oder kommerziellen Aktivitäten, die nicht im Voraus genehmigt wurden, oder zu anderen Zwecken, die gegen diese Bedingungen verstossen, sind im Stadion strengstens untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung oder Erlaubnis der Liga und des Klubs vor. Mobiltelefone dürfen nur für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Im Falle eines Verstosses gegen die vorliegenden Bedingungen, kann Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.
10. Haftungsausschluss
Jede Person, die den kybunpark betritt, anerkennt, dass sie sich auf eigene Gefahr im kybunpark und / oder dessen Umfeld aufhält. Sie anerkennt weiter, dass der Veranstalter und/ oder die Eigentümerin des kybunpark (samt dessen Organen und verantwortlichen Personen) nicht für Risiken, Gefahren und Verluste (einschliesslich Schäden an der körperlichen oder geistigen Integrität oder an Sachen und den Verlust von Eigentum) verantwortlich gemacht werden können. Dieser Verzicht auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche gilt unabhängig davon, ob der Schaden vor, während oder nach der Veranstaltung entstanden ist. Vorbehalten bleiben einzig Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.
11. Schlussbestimmung
11.1 Diese Stadionordnung tritt per 1. September 2022 in Kraft.
11.2 Die Stadionordnung wird in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise den Besuchern zugänglich gemacht (Publikation auf der Homepage des Veranstalters, Anschläge im kybunpark).
St.Gallen, im August 2022