Statuten Verein 1879
STATUTEN
FUSSBALL-CLUB ST.GALLEN, Vereinsgründung am 19. April 1879
Unter dem Namen "Fussball-Club St. Gallen",
in der Folge "FC SG" genannt, besteht in St. Gallen
ein Verein im Sinne der Art. 60 bis 79 Zivilgesetzbuch.
Seine Farben sind grün-weiss. Name und Sitz
Der FC SG pflegt und fördert den Fussballsport. Er unterhält
zu diesem Zweck insbesondere Lizenz- und Amateurmannschaften,
wobei er berechtigt ist, den Betrieb einzelner Bereiche des Vereins
auf eine Aktiengesellschaft zu übertragen.
Er führt im weiteren je eine Junioren-, Senioren-
und Damen-Fussball-Abteilung.
Für deren Organisation erlässt die Geschäftsleitung
entsprechende Reglemente.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der FC SG ist Mitglied des Schweizerischen Fussball-
Verbandes. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse
des SFV, seiner Abteilungen, seiner zuständigen Organe
und ständigen Kommissionen sowie der UEFA und der FIFA
sind für die Mitglieder, Spieler und Funktionäre des Vereins verbindlich.
Mitgliedschaft
Mitglieder des FC SG können natürliche und
juristische Personen sein.
Sie gliedern sich in:
Ehrenmitglieder;
Aktivmitglieder;
Passivmitglieder.
Mitglieder können für aussergewöhnliche
Verdienste im Verein oder allgemein für
den Fussballsport als Ehrenmitglieder
ausgezeichnet werden. Aktivmitglieder sind Personen, die im
Verein den Fuss-ballsport ausüben. Sie
gliedern sich in Lizenz- und Amateur-spieler
Junioren, Senioren und Damen.
Passivmitglieder sind Personen, die den
FC SG durch finanzielle Beiträge unterstützen.
Der Verein ist frei, Mitglieder aufzunehmen
und abzuweisen.
Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat
der Geschäftsleitung oder der betreffenden
Abteilung ein schriftliches Eintrittsgesuch
einzureichen. Gesuche Unmündiger bedürfen der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die Geschäftsleitung entscheidet endgültig über
die Aufnahme oder Abweisung des Gesuches.
Dem Neumitglied wird nach Erfüllung der
Beitragspflicht die Mitgliedkarte ausgehändigt.
Jedes Mitglied, welches das 18.
Altersjahr erreicht hat, ist in
der Generalversammlung stimmberechtigt.
Stellvertretung ist ausgeschlossen.
- Artikel 7 / Beiträge - Pflichten
Für die Mitglieder besteht eine
Beitragspflicht. Die Beträge
werden nach Art der Mitgliedschaft
abgestuft und jährlich festgesetzt.
Der Beitrag beträgt maximal Fr. 300.--
pro Jahr. Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder
der Geschäftsleitung und der ständigen
Kommissionen zahlen keine Beiträge.
Der Beitrag kann im Einzelfall ermässigt
oder erlassen werden.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich
erklärt werden. Die Beitragspflicht des
austretenden Mitgliedes erlischt mit Ende
der laufenden Fussball-Saison, in welcher
die Austrittserklärung eingetroffen ist.
Vom austretenden Vereinsmitglied wird keine
Austrittsgebühr erhoben.
Für Mitglieder, welche den finanziellen
Verpflichtungen nicht nachkommen, erlischt
die Mitgliedschaft automatisch.
Für Lizenzspieler bleibt die Kündigung
nach Arbeitsvertrag vorbehalten.
Ein Mitglied kann jederzeit ausgeschlossen
werden, wenn es die Interessen des Vereins
geschädigt hat. Ausschluss
- Artikel 10 / Vereinsorgane
Die Vereinsorgane des FC SG bestehen aus:
der Generalversammlung
der Geschäftsleitung
der Revisionsstelle
- Artikel 11 / Generalversammlung
Die Generalversammlung
a)beschliesst Statutenänderungen;a) Befugnisse
b)genehmigt das Protokoll, Jahresbericht,
Rechnung sowie Revisorenbericht und beschliesst
über die Entlastung der Geschäftsleitung;
c)wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder
der Geschäftsleitung, den Aktienvertreter des
FC SG in der Generalversammlung der Aktiengesellschaft,
die Revisionsstelle und kann diese aus wichtigen
Gründen jederzeit abberufen;
d)setzt die Mitgliederbeiträge fest;
e)genehmigt allfällige Reglemente;
f)ernennt auf Antrag der Geschäftsleitung
Ehrenmitglieder;
g)beschliesst über Anträge von Mitgliedern,
die nicht in die Befugnis anderer Organe fallen.
- Artikel 12 / Einberufung ordentliche GV
Die ordentliche Generalversammlung findet
innert sechs Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres statt. Einberufung ordentliche GV
- Artikel 13 / ausserordentliche GV
Eine ausserordentliche Generalversammlung
kann zeit auf Antrag der Geschäftsleitung
oder eines Fünftels der stimmberechtigten
Mitglieder innert 30 Tagen nach dem Antrag
einberufen werden.
- Artikel 14 / c) Ankündigung
Eine Einladung wird unter Angabe der
Traktanden mindestens drei Wochen vor
der Versammlung den Mitgliedern zugestellt
oder öffentlich bekannt gegeben.
Die Mitglieder haben Anträge mindestens
zehn Tage vor der Versammlung bei der
Geschäftsleitung schriftlich einzureichen.
- Artikel 16 / e) Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig,
wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind.
Andernfalls wird innert vier Wochen eine zweite General-
versammlung einberufen, die stets beschlussfähig ist.
- Artikel 17 / f) Beschlussfassung
Die Generalversammlung beschliesst mit
dem Mehr der gültigen Stimmen. Der Präsident
stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit
den Stichentscheid.
Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.
Die Generalversammlung kann geheime Abstimmung
beschliessen.
- Artikel 18 / Geschäftsleitung a) Bestand
Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens vier
Mitgliedern und wird für zwei Jahre gewählt.
Sie konstituiert sich selber. Die Geschäftsleitung
kann zu ihren Sitzungen Personen mit
beratendender Stimme beiziehen.
- Artikel 19 / b) Befugnisse
Die Geschäftsleitung
a)besorgt die laufenden Geschäfte
und vertritt den Verein nach aussen,
insbesondere auch gegenüber der Aktien-
gesellschaft, welcher der FC SG einzelne
Bereiche übertragen kann;
b)entscheidet über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern
c)erlässt allenfalls Reglemente,
insbesondere über die Ge-schäftsführung
und die Gliederung des Vereins in Abteilungen;
d)ermässigt oder erlässt im Einzelfall
den Mitgliederbeitrag;
e)beruft die Generalversammlung ein;
f)setzt für bestimme Aufgaben Kommissionen,
Ressorts und Ausschüsse ein;
g)veranlasst die Gründung einer Aktien-
gesellschaft, auf welche der Betrieb einzelner
Bereiche des Vereins ge-mäss Art. 2 Abs. 1
übertragen wird. Die Geschäftsleitung ist
ermächtigt, Aktien im Namen und auf Rechnung
des Vereins zu zeichnen; die Anzahl der durch
den Verein zu zeichnenden Aktien legt die
Geschäftsleitung selbst fest;
h)erledigt in eigener Kompetenz
alle mit dem Baurechts-grundstück
zusammenhängenden Fragen und handelt
rechtsverbindlich bei der Unterzeichnung
von Grundbuchakten,
i)übt alle Befugnisse aus, die nicht
anderen Organen übertragen worden sind.
Die Geschäftsleitung kann einzelne Befugnisse
an Komissionen, Ressorts und Ausschüsse oder
an das Sekretariat delegieren.
- Artikel 20 / c) Beschlussfähigkeit
Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig,
wenn drei ihrer Mitglieder anwesend sind.
- Artikel 21 / Organisation
Die Geschäftsleitung entscheidet
mit dem Mehr der Stimmen. Der Präsident
stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit
den Stichentscheid. Die Geschäftsleitung
führt ein Beschlussprotokoll. c) Beschlussfassung
- Artikel 22 / Organisation
Der Präsident, in dessen Abwesenheit
der Vizepräsident,handelt nach aussen
zusammen mit einem weiteren Mitglied der
Geschäftsleitung oder dessen Sekretär.
Dies gilt ebenfalls für die Unterschrifts-
berechtigung, die kollektiv zu zweien zu erfolgen hat.
Die Geschäftsleitung kann ein Mitglied ermächtigen,
in bestimmten Angelegenheiten allein zu handeln. d) Vertretung
- Artikel 23 / Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen sowie
einem Ersatzmitglied und wird für zwei Jahre gewählt.
Sie bestimmt ihren Vorsitzenden selber.
Als Revisionsstelle kann eine Treuhandgesellschaft
bestimmt werden. Die Revisionstelle prüft, ob die Rechnung richtig
und nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird.
- Artikel 24 / Unterstützungsvereinigungen
Der FC SG kann Unterstützungsvereinigungen
gründen undbetreiben. Deren Mitglieder
leisten eine besondere materielle Unterstützung
und sind zugleich Passivmitglieder des FC SG. Unterstützungsvereinigungen
- Artikel 25 / Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Geschäftsjahr
- Artikel 26 / Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Der Verein führt und erstellt
eine Betriebsrechnung
eine Bilanz
ein Budget.
Vereinsrechnung / Budget
Die Vereinseinnahmen bestehen aus:
a)den Mitgliederbeiträgen;
b)den Erträgen aus sportlichen Veranstaltungen;
c)den übrigen Einnahmen (z.B. Werbung, Drittbeiträge etc.)
Die Vereinsausgaben gehören zu den
gebundenen Ausgaben, über welche die
Geschäftsleitung nach den Kriterien für
eine gesunde kaufmännische Geschäftsführung entscheidet.
- Artikel 29 / Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins
haftet nur dasVereinsvermögen. Die
persönlich Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Auflösung kann nur an einer eigens
zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung
beschlossen werden. Sie erfolgt, wenn neun Zehntel
der gültig Stimmenden sie gutheissen und weniger
als zwanzig Stimmende sie ablehnen.
- Artikel 31 / Schlussbestimmung
Das nach der Liquidation verbleibende
Vereinsvermögen wird auf den Schweizerischen
Fussball-Verband übertragen.
Wird innert zehn Jahren seit Beschluss der
Auflösung in St. Gallen ein neuer Verein mit
gleichem Namen und gleichem Zweck gegründet,
so kann dieser die Herausgabe des Vermögens
verlangen. Andernfalls verfügt der SFV darüber
im Interesse des Fussballsports. Vereinsvermögen
- Artikel 32 / Genehmigungsvermerke
Die vorliegenden Statuten stellen die unter Berücksichtung der Änderung von Art. 25 (Geschäftsjahr) vom 26. April 2004 gültigen Statuten dar.