Stadionordnung
Stadionordnung AFG ARENA
1. Allgemeines
Die Stadionordnung AFG ARENA findet ihre Grundlage und Durchsetzungskraft im Hausrecht, in privat- sowie öffentlichrechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren stützt sie sich auf die Richtlinien und Bestimmungen der SFL und folgt den Bestimmungen der FIFA, der UEFA und des SFV.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Stadionordnung AFG ARENA erstreckt sich auf das Stadiongelände AFG ARENA, welches das ganze umfriedete Areal umfasst.
3. Zugelassener Personenkreis
3.1 Zutrittsberechtigt zum Stadion AFG ARENA sind Personen, die eine gültige Eintrittskarte oder einen anderen Berechtigungsausweis besitzen. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Betreten der AFG ARENA akzeptiert jede Person die Stadionordnung AFG ARENA in allen Punkten.
3.2 Selbst wenn sie im Besitze einer gültigen Eintrittskarte sind, haben Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind oder unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen, keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung in der AFG ARENA.
4. Eingangskontrolle; Identifikationspflicht
4.1 Jede Person unterzieht sich der Eintrittskontrolle des Kontroll- und Ordnungsdienstes. Sie ist beim Betreten der AFG ARENA verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst der AFG ARENA und/oder der Polizei ihre Eintrittskarte oder ihren Berechtigungsausweis vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen. Die gilt beim Zutritt und während der gesamten Veranstaltung. Bei Weigerung ist der Kontroll- und Ordnungsdienst berechtigt, den Zutritt zur AFG ARENA zu verwehren, resp. die Person aus der AFG ARENA zu weisen.
4.2 Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch mit Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und/oder Drogeneinfluss oder wegen Mitführens von Waffen oder von (feuer-)gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist auch berechtigt, Kontrollen im Intimbereich der Besucher durchzuführen.
5.Verhalten im Stadion
5.1 Alle Personen, die die AFG ARENA betreten, haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person im Stadion geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Sie haben während ihrer Anwesenheit im Stadion die Anweisungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers und der Polizei zu befolgen.
5.2 Alle Personen, die das Stadion betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz / ausgewiesene Tribüne einnehmen und auf dem Weg dorthin die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen.
5.3 Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Plätze als die auf ihrer Eintrittskarte vermerkten – auch in anderen Sektoren - einzunehmen.
5.4 Alle Auf- und Abgänge, Treppen und Rettungswege sind uneingeschränkt und jederzeit frei zu halten.
6. Verbotene Gegenstände und Verhaltensweisen
6.1 Das Mitführen folgender Gegenstände ist im Stadion , inkl. Searchingzone, untersagt:
§ Waffen oder Waffenähnliche Gegenstände (Schusswaffen, Messer, Schlagringe, Baseballschläger, etc.);
§ Pyrotechnische Artikel (bengalische Fackeln, Knallkörper, Rauchpulver, Petarden, etc.);
§ Gassprühflaschen, Pfefferspray, ätzende oder färbende Substanzen, Druckbehälter mit gesundheitsschädigenden Gasen (ausgenommen handelsübliche Feuerzeuge);
§ Utensilien, die als Wurfgegenstände verwendet werden können;
§ Dosen, Glas- und PET-Flaschen, Tetra-Packungen;
§ Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
§ Laserpointer; Vuvuzelas; Horne mit Gasdruckbehältern
§ Megaphone (ausser mit vorhandener Bewilligung);
§ Videokameras und Profi-Photoausrüstungen;
§ Rassistisches, fremdenfeindliches, radikales, sexistisches oder politisches Propagandamaterial;
§ Transparente, Spruchbänder, etc. mit persönlichkeits- oder ehrverletzenden Aufschriften;
§ Tiere;
§ Koffer, Sporttaschen, grosse Rucksäcke, grosse Taschen (Taschen bis zu einer Grösse von 25x25x25 cm sind erlaubt).
§ Schirme (inkl. Knirpse) und Helme
6.2 Des Weiteren gelten die Richtlinien des Komitees SFL betreffend unerlaubtem Mitführen von Gegenständen beim Zutritt zu den Stadien der Clubs der Swiss Football League.
6.3 Besuchern der AFG ARENA ist es untersagt,
§ das Spielfeld zu betreten;
§ Gegenstände aufs Spielfeld oder auf andere Ränge in der AFG ARENA zu werfen;
§ Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Artikel abzubrennen oder abzuschiessen;
§ rassistische, fremdenfeindliche, radikale, sexistische, politische und persönlichkeits- oder ehrverletzende Parolen und Embleme zu äussern oder zu verbreiten;
§ Drogen zu konsumieren;
§ sich an streitigen Auseinandersetzungen zu beteiligen, sich aggressiv zu verhalten oder andere Personen zu beleidigen, zu provozieren und/oder zu verletzen;
§ Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Kamera-Podeste, etc. zu besteigen oder zu übersteigen;
§ sich gegenüber Spielern, Schiedsrichtern, Funktionären oder Kontroll- und Ordnungsdiensten unflätig zu verhalten;
§ bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu besprayen oder zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu zerstören;
§ sich in Bereichen, die nicht zum Publikumsbereich zählen, aufzuhalten;
§ ausserhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten, oder
§ in jeder anderen Weise durch das eigene Verhalten die Sicherheit in der AFG ARENA und den ordnungsgemässen Ablauf der Veranstaltung zu gefährden oder zu beeinträchtigen.
7. Fahnen
7.1 Zugelassen sind Fahnen mit einer hohlen Kunststoffstange (z.B. KIR Rohre) bis 600 cm Länge. Grössere Fahnen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung des Veranstalters.
7.2 Nicht zugelassen sind Fahnenstangen aus Holz und Metall. Grossflächige Spruch- und Propagandabänder sowie grössere Mengen Papier bedürfen einer vorgängigen Bewilligung des Veranstalters.
8. Ahndung und Zuwiderhandlungen
8.1 Werden die Verhaltenspflichten dieser Stadionordnung – insb. Ziffern 5, 6 und 7 – verletzt, kann die fehlbare Person mit den in Ziffer 8 vorgesehenen Sanktionen (Wegweisung, Stadionverbot, Umtriebsentschädigung und/oder Strafanzeige) belegt werden, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg vorbehalten bleiben.
8.2 Jede Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung und insb. jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Ordnungs- und Kontrolldienst, die fehlbare Person aus der AFG ARENA zu verweisen.
8.3 Personen, welche durch ihr Verhalten diese Stadionordnung verletzen oder anderweitig die Sicherheit in der AFG ARENA gefährden, können mit einem Stadionverbot für die AFG ARENA belegt werden.
8.4 Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschliesslich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafuntersuchung und den zuständigen Gremien der SFL/des SFV zur Festlegung geeigneter Massnahmen, namentlich zur Verhängung eines nationalen Stadionverbots, zur Verfügung gestellt.
8.5 Im Falle der Verhängung eines Stadionverbots wird dem oder den Fehlbaren in jedem Fall eine pauschale Umtriebsentschädigung als pauschale Entschädigung für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in Höhe vonCHF 500.00 in Rechnung gestellt. Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg bleiben vorbehalten.
8.6 Bussen und/oder anderweitige Ansprüche, die infolge eines Verstosses gegen die Stadionordnung oder wegen anderweitigem Fehlverhalten von Besuchern gegen den Veranstalter und/oder die Eigentümerin der AFG ARENA verhängt werden, können auf den oder die Fehlbaren abgewälzt werden.
8.7 Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
8.8 Der Sicherheitsdienst behält sich vor, Rassistisches, fremdenfeindliches, radikales, sexistisches oder politisches Propagandamaterial oder Transparente, Spruchbänder, etc. mit persönlichkeits- oder ehrverletzenden Aufschriften zu beschlagnahmen und zu vernichten.
9.Ton- und Bildaufnahmen
9.1 Jede Person, die die AFG ARENA betritt, anerkennt, dass es eine öffentliche Veranstaltung ist und erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display direkt oder zeitversetzt von einer Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung oder Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Stadionordnung und Gesetzesverletzungen in der AFG ARENA Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden.
9.2 Jede Person, die die AFG ARENA betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen des Stadions oder des Spiels, sowie der Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen kann. Auf jeden Fall ist es untersagt, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.
10. Schlussbestimmung
10.1 Diese Stadionordnung tritt per 1. Januar 2011 in Kraft.
10.2Die Stadionordnung wird in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise den Besuchern zugänglich gemacht (Publikation auf der Homepage des Veranstalters, Anschläge in der AFG ARENA).
St.Gallen, im Januar 2011